Hier kannst Du die Statuten der SP Bern-Nord herunterladen.
I Ziele
Art. 1
- Die SP Bern-Nord kämpft für die Verwirklichung der Ziele des demokratischen Sozialismus. Sie erfüllt ihre Aufgaben unter anderem durch Stellungnahmen zu Gemeindegeschäften und zu aktuellen politischen Fragen, durch Bildungsveranstaltungen, durch eine aktive Öffentlichkeitsarbeit, durch Werbung neuer Mitglieder und durch die Führung von Wahl- und Abstimmungskämpfen auf Gemeindeebene sowie durch die Mitarbeit bei regionalen, kantonalen und schweizerischen Aktionen.
- Sie engagiert sich für ein umweltfreundliches, kinder- und familiengerechtes sowie für alle BewohnerInnen lebenswertes Quartier. Sie setzt sich für eine gute Versorgung des Quartiers mit Dienstleistungen von öffentlichem Interesse ein.
- Sie fördert die Zusammenarbeit mit allen sozial aufgeschlossenen Kreisen, insbesondere mit den Gewerkschaften
II Rechtsform
Art. 2
Die SP Bern-Nord ist eine Sektion der Sozialdemokratischen Partei der Stadt Bern; sie anerkennt Programme, Statuten und Beschlüsse der Sozialdemokratischen Parteien der Schweiz, des Kantons Bern, des Regionalverbandes Bern und der Stadt Bern.
Art. 3
Die SP Bern-Nord ist ein politischer Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Bern.
III Mitgliedschaft
Art. 4
Über die Aufnahme der Mitglieder in die Partei entscheidet der Vorstand.
Art. 5
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe in einem Reglement festgelegt ist. Das Reglement kann durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden abgeändert werden.
Art. 6
Jedes Mitglied kann an der Hauptversammlung, den Mitgliederversammlungen und beim Vorstand mündlich oder schriftlich Anträge und Vorschläge einreichen. Diese sind nach Möglichkeit sofort oder an der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.
Art. 7
Austritte sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Art. 8
Für den Ausschluss aus der Parteisektion sind die Statuten der kantonalen und schweizerischen Partei massgebend. Die Sektion kann durch Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung ein Mitglied, das gegen die Ziele und Interessen der Partei verstösst, ausschliessen. Vor dieser Mitgliederversammlung ist das betroffene Mitglied vom Vorstand anzuhören. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich begründet werden.
In gewissen Fällen, wie Abreise ohne Abmeldung und Nichtbezahlen der Mitgliederbeiträge nach einem Rückstand von 2 Jahren kann auch die mildere Form einer Streichung von der Mitgliederliste durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes angewendet werden.
IV Organe
Art. 9
Organe der Sektion sind:
- die Hauptversammlung
- die Mitgliederversammlung
- die Arbeitsgruppen
- der Vorstand
- die RechnungsrevisorInnen
Hauptversammlung
Art. 10
Die ordentliche Jahres-Hauptversammlung muss im 1 Quartal des Jahres stattfinden. Ausserordentliche Hauptversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand beschliesst oder es von wenigstens einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird.
Art. 11
Der ordentlichen, eventuell ausserordentlichen Hauptversammlung bleiben vorbehalten:
a) Abnahme der Berichterstattung des Vorstandes
b) Genehmigung der Rechnung nach Anhörung des Revisionsberichtes
c) Statutenänderungen
d) Änderungen des Reglements über die Mitgliederbeiträge
e) Wahl des Vorstandes, des (Co-)Präsidiums, des Kassiers/der Kassierin, der RechnungsrevisorInnen und der Delegierten für den Regionalverband und die städtische Partei.
f) Entscheide über politische Grundsatzfragen (insbesondere die Lancierung von Initiativen und Referenden, die Nomination von Kandidierenden und Abstimmungsempfehlungen bei parteiintern umstrittenen Geschäften). Diese Geschäfte obliegen im Jahresverlauf der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder werden rechtzeitig schriftlich zur Hauptversammlung eingeladen.
Die Versammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder auch Beschlüsse fassen über Gegenstände, deren Behandlung in der Einladung nicht angekündigt wurde. Diese Bestimmung gilt auch für Mitgliederversammlungen.
Mitgliederversammlung
Art. 12
Es finden regelmässig Mitgliederversammlungen statt. Die Mitglieder sind hierzu rechtzeitig einzuladen.
Art. 13
Die Mitgliederversammlung beschliesst in allen Angelegenheiten, die nicht der Hauptversammlung zugewiesen oder durch die vorliegenden Statuten ausdrücklich anderen Organen übertragen sind. Sie entscheidet im Jahresverlauf analog zur Hauptversammlung über politische Grundsatzfragen (gem. Art 11 f).
Ausserordentliche Ausgaben von Fr. 500.- und mehr bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wählt oder nominiert die Delegierten in parteifremde Organisationen, in denen die Sektion vertreten ist.
Art. 14
Die von der Sektion bestimmten Delegierten haben ihr Mandat auszuüben. Im Verhinderungsfalle sind sie verpflichtet, für eine/n Ersatzdelegierte/n zu sorgen.
Arbeitsgruppen
Art. 15
Zur Behandlung bestimmter Sachgebiete können die Mitgliederversammlung oder der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen. Die Arbeitsgruppen können ausserordentliche Ausgaben bis zur Höhe von Fr. 200.- beschliessen.
Vorstand
Art. 16
Zur Leitung der administrativen, organisatorischen und politischen Geschäfte wählt die ordentliche Hauptversammlung einen Vorstand von mindestens 5 Mitgliedern auf die Dauer eines Jahres. Der Vorstand vertritt die Sektion nach aussen. Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder das (Co-)Präsidium und den/die KassierIn einzeln. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können in einem Wahlgang gewählt werden.
Art. 17
Ersatzwahlen in den Vorstand können an jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
Art. 18
Der Vorstand ist mit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er tritt regelmässig zusammen.
KassierIn
Art. 19
Der/die KassierIn führt zusammen mit mindestens einem weiteren vom Vorstand bestimmten Mitglied aus dem eigenen Kreise die rechtsverbindliche Unterschrift. Der/die KassierIn sorgt für regelmässigen Einzug der Mitgliederbeiträge und verwaltet die allgemeine Kasse. Er/sie ist verpflichtet, der Mitgliedschaft jährlich eine Abrechnung vorzulegen.
RevisorInnen
Art. 20
Zur Kontrolle über die Rechnungsführung der Sektion und ihrer Institutionen werden von der Hauptversammlung mindestens zwei RevisorInnen auf die Dauer eines Jahres gewählt.
V Statutenrevision und Sektionsauflösung
Art. 21
Diese Statuten können durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden ganz oder teilweise abgeändert werden.
Art. 22
Die Sektion kann nicht aufgelöst werden, solange noch neun Mitglieder an der Hauptversammlung für den Fortbestand stimmen. Im Falle der Auflösung sind Inventare und Vermögen unteilbar der Sozialdemokratischen Partei der Stadt Bern zu übergeben.
VI Übergangsbestimmungen
Art. 23
Vorstehende Statuten sind durch die ordentliche Hauptversammlung vom 23. Februar 2009 genehmigt und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt worden. Die bisherigen Statuten sind damit aufgehoben.
Namens der SP Bern-Nord
Die Co-Präsidentinnen
Karin Gilgen & Karin Müller
Änderungen:
Februar 1992
Februar 1994
Februar 2002
Februar 2009
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